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ZK1 2021 134

Regionalgericht Albula, Einzelrichter

Graubünden · 2021-11-24 · Deutsch GR
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Erlass gerichtliches Verbot | Berufung ZGB Sachenrecht

Sachverhalt

A. Die B._____ ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie ist Ei- gentümerin der Liegenschaft Nr. D._____, Plan Nr. E._____, Grundbuch C._____. Zulasten der vorgenannten Liegenschaft ist im Grundbuch eine Dienstbarkeit im Sinne eines Benützungsrechts an einem Autoparkplatz zugunsten von A._____ eingetragen. B. Am 14. Januar 2021 ersuchte A._____ das Regionalgericht Maloja um den Erlass eines gerichtlichen Verbots. Er beantragte ein unbefristetes Parkierverbot für jegliches Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Parkplatz der Liegen- schaft Nr. D._____. C. Mit Entscheid vom 28. Juli 2021 (begründet mitgeteilt am 19. August 2021 und zugestellt am 24. August 2021) wies der Einzelrichter am Regionalgericht Ma- loja das Gesuch ab bzw. trat nicht darauf ein und auferlegte A._____ Gerichtskos- ten in der Höhe von CHF 500.00. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 7. September 2021 (Poststempel) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Bezüglich Streitwerts macht der Berufungskläger keine Angaben. Aus- gehend von einer monatlichen Parkplatzmiete von mindestens CHF 50.00, wie er bei den örtlichen Gegebenheiten üblich sein dürfte, beträgt der Streitwert CHF 12'000.00 oder mehr (Art. 92 ZPO). Damit ist der für die Berufung vorausge- setzte Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht.

E. 2 Der angefochtene Entscheid betrifft den Erlass eines gerichtlichen Verbots und erging daher im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. c ZPO i.V.m. Art. 258 ff. ZPO). In Bezug auf im summarischen Verfahren gefällte Entscheide beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 28. Juli 2021 wurde dem Berufungskläger am 24. August 2021 zugestellt (act. B.3). Die Eingabe des Berufungsklägers datiert vom 7. September 2021 (Poststempel) und erfolgte damit verspätet. Auf die Berufung ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 2.2 Die Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids er- wähnt fälschlicherweise eine Berufungsfrist von 30 Tagen (act. B.2 Dispositiv- Ziffer 3). Auf diese Angabe durfte sich der anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht verlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine anwaltlich vertretene Partei nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung abgestellt hat und daher die Anfechtungsfrist verpasst hat, jedoch ein Blick ins Gesetz die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung sofort aufgedeckt hätte (BGE 141 III 270 E. 3.3; 135 III 374 E. 1.2.2.1).

E. 3 Da die verspätete Einreichung der Berufung durch ein Versehen der Vorin- stanz mitverursacht worden ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Hans Schmid/Ingrid Jent- Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 13 zu Art. 107 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses erscheint eine Spruchgebühr von CHF 200.00 angemessen (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]).

E. 4 / 4

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Regio- nalgerichts Maloja bezahlt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. November 2021 Referenz ZK1 21 134 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Samuel B. Nadig Hauptstrasse 40, Postfach 86, 8215 Hallau Gegenstand Erlass gerichtliches Verbot Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 28.07.2021, mitgeteilt am 19.08.2021 (Proz. Nr. 135-2021-21) Mitteilung

29. November 2021

2 / 4 Sachverhalt A. Die B._____ ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie ist Ei- gentümerin der Liegenschaft Nr. D._____, Plan Nr. E._____, Grundbuch C._____. Zulasten der vorgenannten Liegenschaft ist im Grundbuch eine Dienstbarkeit im Sinne eines Benützungsrechts an einem Autoparkplatz zugunsten von A._____ eingetragen. B. Am 14. Januar 2021 ersuchte A._____ das Regionalgericht Maloja um den Erlass eines gerichtlichen Verbots. Er beantragte ein unbefristetes Parkierverbot für jegliches Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Parkplatz der Liegen- schaft Nr. D._____. C. Mit Entscheid vom 28. Juli 2021 (begründet mitgeteilt am 19. August 2021 und zugestellt am 24. August 2021) wies der Einzelrichter am Regionalgericht Ma- loja das Gesuch ab bzw. trat nicht darauf ein und auferlegte A._____ Gerichtskos- ten in der Höhe von CHF 500.00. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 7. September 2021 (Poststempel) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Erwägungen 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Bezüglich Streitwerts macht der Berufungskläger keine Angaben. Aus- gehend von einer monatlichen Parkplatzmiete von mindestens CHF 50.00, wie er bei den örtlichen Gegebenheiten üblich sein dürfte, beträgt der Streitwert CHF 12'000.00 oder mehr (Art. 92 ZPO). Damit ist der für die Berufung vorausge- setzte Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. 2. Der angefochtene Entscheid betrifft den Erlass eines gerichtlichen Verbots und erging daher im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. c ZPO i.V.m. Art. 258 ff. ZPO). In Bezug auf im summarischen Verfahren gefällte Entscheide beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 28. Juli 2021 wurde dem Berufungskläger am 24. August 2021 zugestellt (act. B.3). Die Eingabe des Berufungsklägers datiert vom 7. September 2021 (Poststempel) und erfolgte damit verspätet. Auf die Berufung ist demzufolge nicht einzutreten.

3 / 4 2.2. Die Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids er- wähnt fälschlicherweise eine Berufungsfrist von 30 Tagen (act. B.2 Dispositiv- Ziffer 3). Auf diese Angabe durfte sich der anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht verlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine anwaltlich vertretene Partei nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung abgestellt hat und daher die Anfechtungsfrist verpasst hat, jedoch ein Blick ins Gesetz die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung sofort aufgedeckt hätte (BGE 141 III 270 E. 3.3; 135 III 374 E. 1.2.2.1). 3. Da die verspätete Einreichung der Berufung durch ein Versehen der Vorin- stanz mitverursacht worden ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Hans Schmid/Ingrid Jent- Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 13 zu Art. 107 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses erscheint eine Spruchgebühr von CHF 200.00 angemessen (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). 4. Nachdem sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).

4 / 4 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Regio- nalgerichts Maloja bezahlt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: